Forschungsgemeinschaft 20. Juli 1944 e.V.
Stauffenbergstraße 13-14, D-10785 Berlin
Telefon: 030 – 40 10 89 19
E-mail: info@forschungsgemeinschaft-20-juli.de
Eingetragener Verein: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, 95 VR 4734 Nz
S A T Z U N G
in der Fassung vom 26. August 1973
mit den Änderungen vom 2. Dezember 1994, 19. Juli 1996,
23. Februar 2003 und 21. August 2007.
§1 Der Verein führt den Namen
„Forschungsgemeinschaft 20. Juli 1944 e. V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
§2 Vereinszweck
1. Die Forschungsgemeinschaft setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten die Erforschung der Geschichte der Widerstandsbewegung gegen den Nationalsozialismus in Deutschland und in den vom nationalsozialistischen Regime besetzten europäischen Ländern zu betreiben, um ihre Bedeutung in der Öffentlichkeit wachzuhalten.
Dieses Ziel wird insbesondere durch nachfolgende Aktivitäten verfolgt:
a) die Vergabe von Forschungsaufträgen und Herausgabe von Forschungsergebnissen und sonstiger mit dem Vereinszweck in Zusammenhang stehender Publikationen;
b) die Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Kolloquien und ähnlichen Veranstaltungen;
c) die Forschungsgemeinschaft macht es sich zur besonderen Aufgabe, die Arbeit der „Stiftung 20. Juli 1944“ (Berlin) während der Zeit ihres Bestehens zu unterstützen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Forschungsgemeinschaft erhalten. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Forschungsgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Kosten, die aus der Wahrnehmung von Amtsgeschäften entstehen, können erstattet werden (Reisekosten, Telefonausgaben und ähnliche Sachkosten).
Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit überschreiten, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für die Geschäfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied der Forschungsgemeinschaft kann jeder werden, der die Gewähr dafür bietet, dass er für eine freiheitliche, demokratische und antifaschistische Grundordnung eintritt und nicht die Ziele des Vereins zu anders gearteten politischen Zwecken missbraucht.
Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe dem Bewerber bekanntzugeben.
Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass der Charakter der Forschungsgemeinschaft als freiheitliche Organisationgewahrt wird.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Forschungsgemeinschaft kann von dem Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) wiederholt vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen der Forschungsgemeinschaft sowie gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Organe;
b) unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.
Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann binnen vier Wochen nach Zustellung die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.
§5 Beiträge
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Mitgliederbeitrages. Sie kann eine Beitrags- (Finanz-) Ordnung erlassen.
§6 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung der Forschungsgemeinschaft durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
Alle Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen der Forschungsgemeinschaft teilzunehmen und ihre Einrichtungen zu benutzen.
Die Mitglieder sind weiter verpflichtet, die Interessen der Forschungsgemeinschaft nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Forschungsgemeinschaft gefährdet werden könnten.
§7 Organe
Organe sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern und zwar aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden
d) dem/der Schriftführer/in
e) dem/der Schatzmeister/in
Jedes Mitglied des Vorstands wird einzeln für sein Amt von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass sein Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl berufen werden. Das Amt des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Durchführung der von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl des Vorstands. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als drei Monaten vorzunehmen und/oder der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist.
Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit Ausschluss aus der Forschungsgemeinschaft, durch Enthebung oder Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes mit Zweidrittelmehrheit entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§9 Ehrenvorsitz
Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende bestimmen. Sie nehmen an den Vorstandssitzungen beratend teil, haben aber kein Stimmrecht.
§10 Der Aufgabenbereich des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung der Forschungsgemeinschaft. Er hat ihre Aufgaben nach besten Kräften zu fördern und ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
§11 Der besondere Aufgabenkreis der einzelnen Vorstandsmitglieder
Der/die Vorsitzende und eine/r seiner Stellvertreter/innnen vertreten gemeinsam die Forschungsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten. Bei Verhinderung des/der Vorsitzenden oder eines/r Stellvertreters/Stellvertreterin vertritt der/die Verbleibende gemeinsam mit zwei weiteren Mitgliedern des Vorstands.
Der/die 1. stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden, soweit dieser an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist. Gleichzeitig kann der/die Vorsitzende ihm laut Satzung obliegende Aufgaben an seine/n Stellvertreter/in übertragen.
Der/die 2. stellvertretende Vorsitzende hat den/die Vorsitzenden bzw. den/die 1. stellvertretende/n Vorsitzende/n zu unterstützen. Er/Sie vertritt sie, soweit er/sie von ihnen dazu ermächtigt wurde oder sie an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert sind.
Dem/der Schriftführer/in obliegt die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen.
Der/die Schatzmeister/in ist für die ordnungsgemäße Führung der Finanzen verantwortlich.
§12 Die Beschlussfassung des Vorstands; die Zeichnung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den/die Vorsitzende/n oder bei dessen Verhinderung durch seine/n 1. Stellvertreter/in kann schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstands ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. des/der die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn die Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss mehrheitlich schriftlich zustimmen.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen der Forschungsgemeinschaft, insbesondere die Forschungsgemeinschaft verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seine beiden Stellvertreter, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, von dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und vom Schatzmeister gemeinsam zu unterfertigen.
§13 Beirat
Die Forschungsgemeinschaft erhält einen Beirat, der sich aus Persönlichkeiten des wissenschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen, politischen und öffentlichen Lebens zusammensetzen soll. Der Beirat soll nicht mehr als 20 Mitglieder haben, die vom Vorstand ausgewählt und für 4 Jahre berufen werden.
Dem Beirat obliegt insbesondere die Beratung und Förderung des Vorstands bei seiner Arbeit.
Die Beiratsmitglieder haben das Recht der Teilnahme an allen Veranstaltungen der Forschungsgemeinschaft und den Mitgliederversammlungen und sollen zu allen wesentlichen Fragen der Forschungsgemeinschaft, soweit sie ihre Zweckbestimmung betreffen, gehört werden.
§14 Die ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Anträge müssen bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
§15 Die Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses;
b) Entlastung des Vorstands;
c) die Beschlussfassung über den Voranschlag;
d) die Bestellung und Entlassung der Mitglieder des Vorstands;
e) die Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung der Forschungsgemeinschaft;
f) die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung angekündigte Fragen sowie über weitere Fragen, welche in der Mitgliederversammlung von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden;
g) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder erschienen ist. Soweit diese Zahl nicht erreicht wird, gilt die Versammlung als für eine Stunde später neu einberufen, wobei diese dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Zur Satzungsänderung, insbesondere zur Änderung des Zweckes der Forschungsgemeinschaft, ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln, zur Auflösung der Forschungsgemeinschaft eine solche von vier Fünfteln aller Mitglieder erforderlich.
Ist das Stimmenverhältnis für die vorgenannten Punkte nicht erreicht, sind die nicht erschienenen Mitglieder vom Vorstand zur Stimmabgabe aufzufordern. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, falls sie nicht binnen eines Monats nach Absendung der Aufforderung widersprechen.
Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden; §15 Abs. 1 f bleibt unberührt.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
§16 Anträge an die Mitgliederversammlung
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß vor der Einladung zur Mitgliederversammlung gestellte Anträge (§ 14)auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder haben.
§17 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse der Forschungsgemeinschaft erfordert und wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorsitzenden verlangt wird.
Eine von der Minderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich den einzelnen Mitgliedern mitzuteilen.
Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. In ersterer kann jedoch nicht die Änderung des Zweckes der Forschungsgemeinschaft oder die Auflösung der Forschungsgemeinschaft (bzw. der Beitritt zu einem Vereinsverband) beschlossen werden.
§18 Die Beurkundung der Beschlüsse der Organe
Die Verhandlungen und Beschlüsse der Organe (§ 7 der Satzung) sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§19 Die Haftung der Forschungsgemeinschaft ihren Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied aus der Teilnahme an der Arbeit oder der Benutzung von sonstigen Einrichtungen der Forschungsgemeinschaft entstanden sind, haftet die Forschungsgemeinschaft nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die die Forschungsgemeinschaft nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§20 Auflösung der Forschungsgemeinschaft
Die Auflösung der Forschungsgemeinschaft kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 15 Abs. 3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, gelten der Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister als Liquidatoren. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vermögen des Vereins an das Land Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Gleiches gilt, wenn die Forschungsgemeinschaft aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert.
Sollte die Auflösungsversammlung beschließen, das vorhandene Vermögen einer anderen Einrichtung zu übertragen, so ist dieser Beschluß erst nach Genehmigung durch das Finanzamt wirksam.
§21 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.